| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | mit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, für alle Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft und zwischen der Kommanditgesellschaft und den GmbH-Geschäftsführern (soweit sie für die GmbH handeln), jedoch nicht für Geschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und den Geschäftsführern der GmbH persönlich. |