Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Für Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft ist jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgechäfte vorzunehmen.