Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die jeweiligen organschaftlichen Vertreter jedes persönlich haftenden Gesellschafters sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder mit sich als Vertreter eines persönlich haftenden Gesellschafters Rechtsgeschäfte vorzunehmen.