Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur alleinigen Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigt. Sie und ihre Organe sind bezüglich aller Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft sowie der weiteren Kommanditisten befugt, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu handeln.