| Gegenstand | 1. Unterstützung der Landesbehörden und, soweit diese Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen, der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften beim Verwaltungsvollzug und bei der fachlichen Fortbildung; 2. fachliche Beurteilung umwelt- und naturschutzrelevanter Sacherhalte, Maßnahmen und Technologien sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungstransfer; 3. Konzeptentwicklung zur Ausweisung und Betreuung von naturschutzwichtigen Flächen und ihres Verbundes sowie das Monitoring dieser Flächen; 4. Messungen, Analysen, Erhebungen sowie das Informationsmanagement von Daten; 5. Einrichtung und Betrieb von Messnetzen einschließlich der Aufstellung von Mess- und Bewertungskonzepten und der Qualitätssicherung; 6. Entwicklung, Erstellung und Prüfung von Qualitätsstandards und Messverfahren, Qualitätssicherung für und von Messstellen, Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen; 7. Konzeption, Begleitung und Durchführung von Projekten; 8. sicherheitstechnische Prüfung von Produkten; ausgenommen hiervon sind die Regelungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz; 9. Wahrnehmung von IuK-Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Landesanstalt, insbesondere Entwicklung, Betrieb, Pflege und Betreuung von IuK- Fachverfahren im Umweltbereich und der zentralen landesweiten Datenbanken zur Umweltinformation; 10. die Landesanstalt kann in Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung auch für kommunale Körperschaften mit Zustimmung des Verwaltungsrats tätig werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; 11. im Übrigen erfüllt die Landesanstalt die Aufgaben, die ihr oder der LfU durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung durch das Umweltministerium oder das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zugewiesen wurden; 12. im Bereich ihrer Aufgaben kann die Landesanstalt Aufträge Dritter mit Zustimmung des Verwaltungsrats übernehmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; 13. zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Landesanstalt Dritter bedienen. Sie kann ferner alle Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; 14. das Nähere bestimmt die Satzung. |