Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Den persönlich haftenden Gesellschaftern und seinen Geschäftsführern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen