Die Jung-Presse Verwaltungs-GmbH und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind für Geschäfte zwischen der KG und der Jung-Presse Verwaltungs GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Für die Rechtsgeschäfte der KG mit Dritten sind die Geschäftsführer ebenfalls befugt, mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.