Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, vertreten zwei gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter sowie deren jeweilige gesetzlichen Vertreter können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen