| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die persönlich haftende Gesellschafterin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |