Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Abgabenverordnung (AO). Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO mit Essen auf Rädern i.S.d. § 66 Abs. 3 und 68 Nr. 1 a AO. Zweck der Gesellschaft ist weiter die Förderung der Altenhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Dieser Zweck wird dadurch erfüllt, dass zusätzliche Betreuungsangebote für ältere Personen, die das Dr. Friedrich-Geroldt-Haus nicht im Leistungskatalog führt, ausgeführt werden. Dies können zum Beispiel Fahrtätigkeiten oder Begleitung zu Ärzten und Ämtern sein. Außerdem ist im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeiten eine Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO möglich.