| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Alle Gesellschafter vertreten gemeinschaftlich. Es kann eine abweichende Vertretungsbefugnis geregelt werden, insbesondere kann einem oder mehreren Geschäftsführern a) einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden, und/oder b) das Recht eingeräumt werden, im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich selbst in eigenem Namen (In-sich-Geschäft) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrfachvertretung) vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) |