| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vorstehendes gilt nicht für den Abschluss von Kreditverträgen und Grundstückskaufverträgen. Betreffend solche Verträge wird die Gesellschaft nach außen durch alle Gesellschafter vertreten. |