| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. Jeder Gesellschafter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann. |