keine Nachschusspflicht;
Als Mindestkapital gilt der Anteil des Eigenkapitals in Höhe von 20 % der Gesamterstellungskosten gemäß der im Anlagevermögen aufgezeigten Sachanlagen.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses gerichtlich und außergerichtlich die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten diese die Genossenschaft gemeinschaftlich.
Gegenstand
Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.