Der Vorstand besteht aus zwei Personen.
Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist ausschließlich eine dauerhafte, gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) der Mitglieder der Genossenschaft. Sie bezweckt die Förderung der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs.
(2) Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen.
(3) Die Genossenschaft darf nur die Tätigkeiten einer von Körperschaftssteuer befreiten Genossenschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Körperschaftssteuergesetz betreiben.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Generalversammlung zugelassen.