| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs der Wirtschaft sowie der kulturellen und sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere auch durch die ZurverfügungstelIung von guten und sicheren Arbeitsplätzen sowie die Gesundheitsvorsorge mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die weiteren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einer noch zu erstellenden Förderkonzeption. (2) Dies wird erreicht durch folgende Geschäffsgegenstände der Genossenschaft: a) Die Genossenschaft übernimmt die Vertriebstätigkeit für Bauträger, die Vermietung von Immobilien und allgemeine Tätigkeiten der Hausverwaltung. Daneben vertreibt, verwaltet und berät die Genossenschaft Dritte im Rahmen einer VersicherungsmakIertätigkeit. Ferner übernimmt die Genossenschaft alle angrenzenden und mit den vorgenannten Tätigkeiten einhergehenden Dienstleistungen der Immobilien nehmen sowie den und Versicherungswirtschaft. Die Genossenschaft vermittelt Handwerker für Privatpersonen und Unternehmen sowie den Einkauf von Baumaterialien. b) Sie führt die Vermögensverwaltung eigenen Vermögens durch. c) Sie kann Projekte in Bezug auf erneuerbare und alternative Energien und allgemeiner Umweltschutz betreiben, entwickeln und leiten. d) Sie führt die Vermögensverwaltung eigenen Vermögens durch. e) Sie kann Beteiligungen erwerben, diese verwalten und verkaufen. f) Sie kann Optionen, Futures, ETF etc. zum Zwecke des eigenen Vermögensaufbaus erwerben, verkaufen und verwalten. g) Sie kann kulturelle Maßnahmen zur Erforschung von natürlichen Lebensformen und die daraus für die ökologische Umsetzung in der Gesellschaft, sowie zur Eforschung von Wirkungsweisen von Sport, Gesundheit, alternativen Heilmethoden, Wellnessprodukten, Lebensmitteln und NahrungsergänzungsmitteIn planen und umsetzen. h) Sie kann die europäische Numismatik vom Altertum bis zur Moderne erforschen. (3) sie erforscht und bewahrt das internationale, insbesondere europäische Kulturgut, besonders auf den Gebieten des Bauwesens (Baudenkmäler), der Mobilität (Fahrzeuge), der Literatur (Bücher) und Musik. (4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, ZweigniederIassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (5) Die Genossenschaft darf ihre Geschäftsgegenstände auch über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren. Hierbei sind die Bedingungen gem. GenG §21 b zu beachten. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. |