Ist nur ein Mitglied des Vorstands bestellt, so vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei von ihnen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.