| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. (2) Dies wird insbesondere erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände der Genossenchaft: a) Sie kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern, sich an Immobilienprojekten beteiligen und Immobilien bzw. Immobilienprojekte betreuen und steuern. b) Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. c) Sie kann Unternehmensberatungen und Marketingberatungen durchführen. (3) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (4) Die Genossenschaft kann investierende Mitglieder aufnehmen. (5) Die Genossenschaft darf ihre Geschäftsgegenstände auch über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren, wenn diese als Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt ausgestaltet sind. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. |