Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Gegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Förderung erfolgt als Wohnungsgenossenschaft durch eine dauerhafte, preisgünstige, gute, sichere und sozial und ökologisch verantwortliche Wohnungsversorgung. (2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist der Betrieb einer Wohnungsgesellschaft. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind im Rahmen einer von der Generalversammlung zu beschließenden Richtlinie zulässig. (4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.