| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. (2) Gegenstand des Unternehmens ist: - Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Versorgung der Mitglieder mit Wärme sowie der Betrieb eines Wärmeversorgungsnetzes. - Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien jeder Art. - Der Handel mit Erzeugnissen, die dem Gegenstand der Genossenschaft dienlich und förderlich sind. (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. |